Mit Brief vom 12. November 2003 ersuchte die X. AG das Zollamt Z. um Rückerstattung des erhobenen Mehrwertsteuerbetrags. Sie führte an, die Y. mache geltend, sie besitze den Status einer internationalen Institution und sei als solche von der Entrichtung von Steuern befreit. B. Das Zollamt Z. überwies das Gesuch an die Zollkreisdirektion Z., welche es ihrerseits zur Behandlung an die Zollkreisdirektion Genf übergab. Diese informierte die X. AG mit Schreiben vom 27. November 2003, dass eine Abgabebefreiung von Diplomatensendungen nur möglich sei, wenn die zollrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten würden und die Abgabebefreiung innerhalb der Transitfrist beantragt werde.