Das Zollamt Z. wandelte das Transitdokument daraufhin wegen fehlender Geleitscheinlöschung innerhalb der Transitfrist in eine definitive Einfuhrverzollung um (Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. […] vom 15. Ok­tober 2003). Es wurden Zollabgaben von Fr. 85’938.50 (Anwendung des höchsten Zollansatzes von Fr. 3’999.- je 100 kg brutto) und eine Erledigungsgebühr von Fr. 22.- erhoben. Gegen diese Abgabeerhebung reichte die X. AG mit Schreiben von 17. Ok­tober 2003 beim Zollamt Z. Beschwerde ein und ersuchte um «Nachverzollung» und Rückerstattung des zu viel erhobenen Abgabebetrags. Die Beschwerde, welche an die Zollkreisdirektion Z. als zuständige Instanz weitergeleitet