Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 27. August 2003 meldete die X. AG im Auftrag der Y., Finance Division, (…), beim Zollamt Z. eine Sendung rostfreien Stahl mit Geleitschein 11.51 Nr. (…) zum Transit an. Als Bestimmungszollstelle war das Zollamt Genf und als Transitfrist der 4. September 2003 vermerkt. Die Sendung wurde am 28. August 2003 bei der Y. in (…) abgeladen. Da der Geleitschein in der Folge ungelöscht geblieben ist, wurde keine Einfuhrverzollung vorgenommen. Das Zollamt Z. wandelte das Transitdokument daraufhin wegen fehlender Geleitscheinlöschung innerhalb der Transitfrist in eine definitive Einfuhrverzollung um (Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. […] vom 15. Ok­tober 2003).