1 - Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und bindet auch die Privaten in ihrem Verhalten dem Staat gegenüber. Das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin findet keinen Rechtsschutz (E. 2a und 2b/bb). - Bei der in Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG genannten Nachfor­derung muss es sich gemäss Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 126 ZG handeln. (E. 3a/bb).