{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-16--_2004-07-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006872.pdf?ID=150006872", "Checksum": "60a7779bbac8407092ac2d50848e4163"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "2b37a38679d1979c9b6cce6575c6db3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r\n\n 7\nAmtes wegen in eine definitive Einfuhrverzollung zum höchsten Zollansatz\numgewandelt worden war. Auf Beschwerde hin wurde die nachträgliche\nVerzollung zum genannten Tarif bewilligt und es wurde der auf der Einfuhr\nanfallende Mehrwertsteuerbetrag erhoben. Es erhellt, dass es sich bei diesem\nVorgehen nicht um eine Nachforderung gemäss Art. 126 ZG handelt. Die\nMehrwertsteuer ist weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware\nbeziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung\nnicht erhoben worden. Vielmehr führte einzig das Verfahrensversäumnis der\nverpassten Löschung des Geleitscheins dazu, dass dieser von Gesetzes wegen\nin eine definitive Einfuhrabfertigung umgewandelt und der sichergestellte\nAbgabebetrag - ohne spezielle Ausscheidung der Mehrwertsteuer - endgültig\nverrechnet wurde. Beim Geleitscheinverfahren handelt es sich nach dem ZG\nlediglich um eine Zwischenabfertigung (vgl. Überschrift der systematischen\nEinordnung vor Art. 40 ZG), da im Zeitpunkt der Meldung beim Zollamt\nnicht bekannt ist, ob die Ware tatsächlich in die Schweiz eingeführt oder\nob sie allenfalls wieder ausgeführt wird. Wie die Vorinstanz richtig erwogen\nhat, liegt hier gar kein Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung\nvor. Mit dem Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003\nwurde - nach Gutheissung der Beschwerde - einzig eine Korrektur des bereits\nsichergestellten und endgültig verrechneten Abgabebetrags vorgenommen.\nbb. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin\nin den Schreiben vom 27. November respektive vom 3. Dezember 2003 an das\nZollinspektorat Z. bzw. an die Zollkreisdirektion Z. sowie in demjenigen vom\n22. Dezember 2003 an die OZD, dass der Geleitschein nicht gelöscht worden\nsei, weil Y. die Sendung nicht fristgerecht verzollt habe, unbeachtlich. Die\nBeschwerdeführerin als Spediteurin ist gemäss ZG sowohl zollmelde- als auch\nzollzahlungspflichtig (Art. 9 und 13 ZG) und hat damit als Zollpflichtige (Art. 1\nAbs. 2 ZG) laut Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz\n(ZV, SR 631.01) die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und den\nGeleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie den Löschungsantrag\nzu stellen. Auch wenn Y. nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich\nebenfalls zollpflichtig ist - abgabenfrei können nur Gegenstände für den\namtlichen Gebrauch eingeführt werden (Art. 14 Ziff. 4 ZG) -, ändert dies\nnichts an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den\nZollbehörden. Wie es sich mit der Verantwortlichkeit im Innenverhältnis\nzwischen der Beschwerdeführerin und Y. und einem allfälligen Regress\nverhalten könnte, ist nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu prüfen\nund nicht Sache der ZRK (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ZG). Da es vorliegend bereits\nam Erfordernis der Nachforderung gemäss Art. 126 ZG mangelt, erübrigt sich\ndie weitere Überprüfung der übrigen für einen Steuererlass gemäss Art. 84\nAbs. 1 Bst. c MWSTG notwendigen Voraussetzungen wie das Vorhandensein\nbesonderer Verhältnisse oder die unbillige Belastung der Beschwerdeführerin.\ncc. Dem weiteren Einwand, dass der negative Erlassentscheid der OZD\nangesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in casu lediglich als\nDienstleisterin/Transporteurin aufgetreten sei, einen Härtefall darstelle, ist\nentgegenzuhalten, dass er verkennt, dass das MWSTG - im Gegensatz zum\nZG hinsichtlich Zollnachlass - für reine Härtefälle gar keinen Steuererlass\nkennt. Nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG nämlich wird ein Zollbetrag ganz\noder teilweise erlassen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung\nder Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte\n\n8\nerscheinen liessen. Dieser Zollnachlass-Tatbestand wurde dem ZG erst\nspäter hinzugefügt und ist seit 1. Juni 1973 in Kraft. Die Erlassnormen der\nMWSTV sowie auch des MWSTG, welches die MWSTV ersetzt hat, sind mit\nden restlichen Bestimmungen über den Zollnachlass gemäss Art. 127 ZG\nweitgehend identisch. Bis heute fehlt indes ein Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG\nentsprechender Steuererlass gänzlich. Es erhellt, dass der Gesetzgeber ganz\nbewusst auf eine derartige Regelung im Mehrwertsteuerrecht bzw. bei der\nEinfuhrsteuer verzichtet hat, weil er eben gar keinen Erlass für besondere\nHärtefälle einführen wollte. Für einen solchen Steuererlass mangelt es daher\nan der gesetzlichen Grundlage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine\nder gesetzlich geregelten Steuererlass-Bestimmungen vorliegend Anwendung\nfindet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\n4. (…)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.16 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. Juli 2004 in\nSachen X. AG [ZRK 2004-052]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 872\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}