{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-16--_2004-07-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006872.pdf?ID=150006872", "Checksum": "60a7779bbac8407092ac2d50848e4163"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "2b37a38679d1979c9b6cce6575c6db3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r\n\n 6\nunter Zwischenabfertigung stehende Gegenstände, welche ganz oder\nteilweise vernichtet worden sind. Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG gilt für Fälle, in\ndenen der mit der Verzollung Beauftragte (z. B. der Spediteur) die Steuer\nwegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann.\nSchliesslich kommt Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG zur Anwendung, wenn eine\nNachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige\nPerson unbillig belasten würde, wobei die Voraussetzungen, wie bei allen\nErlasstatbeständen, kumulativ gegeben sein müssen.\nbb. Bei der vom Gesetz verlangten Nachforderung handelt es sich gemäss\nRechtsprechung zwingend um eine solche gemäss Art. 126 ZG (BGE 94 I 478\nE. 2; Entscheid des Bundesrates vom 11. Dezember 1995 in Sachen A. SA,\nveröffentlicht in VPB 61.93 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hans Beat\nNoser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in Zollrundschau\n3/90 S. 47). Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Zollbehörde\nbinnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung eine\nZollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der\nZollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig,\noder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126\nAbs. 1 ZG; vgl. Peter A. Müller, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad\nArt. 84 Rz. 7). Die Nachforderung stellt das Gegenstück der Rückerstattung von\nZollzahlungen nach Art. 125 ZG dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom\n4. Januar 1924, BBl 1924 I 62). Aus dem Wortlaut von Art. 125 und Art. 126 ZG\ngeht hervor, dass ein Irrtum im Bezug auf Tatsachen nur dann im Rahmen\ndieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Tatsachen bei der\nordentlichen Kontrolle der Papiere entdeckt werden konnten. Der Irrtum\nmuss objektiv sein, d. h. sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden\nTatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware beziehen.\nHierbei handelt es sich speziell um Fehler bei der Festsetzung des Betrags\nder Zollabgabe sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs\n(vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; Ernst Blumenstein/Peter\nLocher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,\nS. 345). Nach der ZRK kann der Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen\nWürdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht\nbeziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht\nin Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 25 S. 387 E. 3b, vom\n6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 254 E. 3 sowie vom 4. Dezember\n1952, veröffentlicht in ASA 22 S. 119 E. 4). Ungeachtet der vorstehenden\nAusführungen findet ein Steuererlass nach Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG indes\nnur dann Anwendung, wenn die Verantwortung für die Falschberechnung\nnicht bei der steuerpflichtigen Person liegt, was etwa bei einer von ihr zu\nvertretenden Falschdeklaration der Fall wäre (vgl. Müller, a.a.O., ad Art. 84\nRz. 7).\nb.aa. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass einzig die Bestimmung\nvon Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG näher zu betrachten ist; weder ist die\nrostfreie Stahlsendung ganz oder teilweise vernichtet worden, noch konnte\ndie Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit der Y. nicht weiterverrechnet\nwerden. Bei der hier in Frage stehenden Mehrwertsteuer handelt es sich\num eine bei der nachträglichen Einfuhrverzollung nach Tarifnummer\n7218.9900 erhobene Abgabe. Hierzu kam es, weil der Geleitschein nicht\nordnungsgemäss gelöscht und demzufolge das Transitdokument von\n\n"}