{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-16--_2004-07-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006872.pdf?ID=150006872", "Checksum": "60a7779bbac8407092ac2d50848e4163"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "2b37a38679d1979c9b6cce6575c6db3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r\n\n 5\nund auf eine Überprüfung der Mehrwertsteuer-Forderung verzichtet wird.\nDie Beschwerdeführerin selbst hat mit diesem Vorgehen den weiteren\nVerfahrensablauf bestimmt.\nbb. Wenn die Beschwerdeführerin in casu nun erneut eine Prüfung einer\nsteuerbefreiten Einfuhr der betreffenden Diplomatensendung beantragt,\nverlangt sie eine materielle Überprüfung der Mehrwertsteuer-Forderung,\nauf welche sie indes - wie bereits erwähnt - schriftlich verzichtet hat.\nBei einem Steuererlassgesuch wird denn auch einzig überprüft, ob die\ngesetzlich geregelten Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind. Die\nmaterielle Beurteilung der entsprechenden Steuerforderung ist hingegen nicht\nmehr Gegen­stand des Verfahrens. Der Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens kann daher nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Unrecht das\nVorliegen der für einen Mehrwertsteuererlass massgeblichen Voraussetzungen\nverneint hat. In diesem Sinne handelt die Beschwerdeführerin hinsichtlich\nihres Antrags auf Prüfung einer steuerbefreiten Einfuhr nicht nur\nwidersprüchlich und verstösst damit gegen das Gebot von Treu und Glauben,\nder Antrag geht auch über den hier massgeblichen Streitgegenstand hinaus.\nSoweit die Beschwerdeführerin die Prüfung einer steuerbefreiten Einfuhr der\nDiplomatensendung verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.\nZudem wird der diesbezügliche Antrag der OZD, die Sache zur Behandlung an\ndie zuständige Zollverwaltung zurückzuweisen, abgewiesen.\ncc. Aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Beschwerdeführerin\nan die OZD, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom\n24. Oktober 2003 einverlangte Mehrwertsteuer nicht bestreite und lediglich\num Steuererlass ersuche, erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere\nAuseinandersetzung mit dem weiteren Inhalt oder der rechtlichen\nAusge­staltung der Schreiben der Zollkreisdirektionen Genf und Z. vom\n27. No­vember respektive 18. Dezember 2003 an die Beschwerdeführerin.\nSo ist es in vorliegender Beschwerdeangelegenheit nicht Sache der ZRK,\ndie Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung von Diplomatensendungen\nzu überprüfen. Ebenso kann eine nähere Betrachtung der Aussage\nder OZD im Schreiben vom 6. Januar 2004 an die Beschwerdeführerin,\nwonach diese für den Fall einer beabsichtigten Beschwerde gegen die\nMehrwertsteuer-Forderung zuerst eine anfechtbare Verfügung verlangen\nmüsse, unterbleiben.\n3.a.aa. Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen\nbestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des MWSTG\n(Art. 72-84 MWSTG). Art. 72 MWSTG weist indes ausdrücklich darauf hin,\ndass die Zollgesetzgebung überall dort gilt, wo die Bestimmungen des\nMWSTG nichts anderes anordnen. Der Erlass der Mehrwertsteuer auf\nder Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 MWSTG geregelt. Demnach\nbesteht nicht unbesehen ein Rechtsanspruch auf vollumfänglichen Erlass.\nVielmehr kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein\nentsprechender Sachverhalt vorliegt. Die OZD als für Entscheidungen\nüber den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 84 Abs. 2 MWSTG) hat den\nErlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Bei der\nErmessensausübung hat sie sich inbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot,\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen\nInteressen zu halten. Die unter Bst. a und b von Art. 84 Abs. 1 MWSTG\nfestgelegten Voraussetzungen betreffen noch unter Zollkontrolle oder\n\n"}