{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-16--_2004-07-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006872.pdf?ID=150006872", "Checksum": "60a7779bbac8407092ac2d50848e4163"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "2b37a38679d1979c9b6cce6575c6db3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r\n\n 4\nwill. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Mai\n2004 kann diesbezüglich nicht zugestimmt werden und der Antrag, auf die\nBeschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten, wird deshalb\nabgewiesen. Wie es sich hingegen mit dem beschwerdeführerischen Antrag\nhinsichtlich der Prüfung der steuerbefreiten Einfuhr verhält, ist unter E. 2 zu\nbeurteilen.\nc. (…)\n2.a. Vorab ist zu klären, wie es sich mit dem beschwerdeführerischen\nAntrag, zu prüfen, ob eine steuerbefreite Einfuhr der Diplomatensendung\ndoch noch geltend gemacht werden könne, verhält. Aus Art. 5 Abs. 3 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) geht hervor, dass sowohl staatliche Organe als auch\nPrivate nach Treu und Glauben zu handeln haben. Der Grundsatz von Treu\nund Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im\nRechtsverkehr und hat als solcher nicht nur im Rechtsverkehr zwischen\nPrivaten oder bezüglich des gebotenen Verhaltens des Staates gegenüber\nPrivaten Geltung, er bindet auch die Privaten in ihrem Verhalten gegenüber\ndem Staat. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet daher keinen\nRechtsschutz. Widersprüchlich handelt beispielsweise derjenige, der auf eine\nihm zustehende Verfahrensmassnahme wie z. B. eine öffentliche Verhandlung\nverzichtet, dann aber im Rechtsmittelverfahren vor der angerufenen Instanz\ndie Missachtung des Öffentlichkeitsprinzips nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem­ber\n1950 (EMRK, SR 0.101) rügt (BGE 119 Ia 227 ff; vgl. zum Ganzen Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,\nRz. 622 ff., insbesondere Rz. 712-714).\nb.aa. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nach den\nerfolglosen Versuchen um Rückerstattung der mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis\nNr. (…) erhobenen Mehrwertsteuer bei den Zollkreisdirektionen Genf und Z.\nmit einem «Gesuch um Nachlass der Mehrwertsteuer» an die OZD gewandt.\nDiese hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2004 explizit darauf hingewiesen,\ndass ein Erlassgesuch nur bezüglich einer rechtskräftigen oder zumindest vom\nSteuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne. Sofern\ntatsächlich um Steuererlass ersucht werde, möge die Beschwerdeführerin\ndeshalb schriftlich bestätigen, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis\nNr. (…) geltend gemachte Mehrwertsteuer-For­derung nicht bestreite. Das\nvorliegende Erlassgesuch werde daher nicht als Beschwerde gegen diese\nForderung betrachtet. Falls die Beschwerdeführerin jedoch genau dies\nbeabsichtige, werde sie gebeten, das Erlassgesuch zurückzuziehen und einen\nanfechtbaren Entscheid bei der Zollkreisdirektion Z. zu verlangen. In Kenntnis\nder Lage hat die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Januar 2004 bestätigt,\ndass die Forderung an sich nicht bestritten und um Steuererlass ersucht wird.\nAuch wenn die Beschwerdeführerin zuerst zwei Gesuche um Rückerstattung\nder Mehrwertsteuer gestellt hat, worin allenfalls ein Beschwerdewille gegen\ndie erhobene Mehrwertsteuer-Forderung gesehen werden könnte, so hat sie\nmit dem Bestätigungschreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem\nZeitpunkt einzig noch die Prüfung eines Mehrwertsteuererlasses anbegehrt\n\n"}