{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-16--_2004-07-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006872.pdf?ID=150006872", "Checksum": "60a7779bbac8407092ac2d50848e4163"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.16 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.07.2004 JAAC 69.16 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:55", "Checksum": "2b37a38679d1979c9b6cce6575c6db3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.07.2004 JAAC 69.16 \r\n\n 2\nwurde, wurde gutgeheissen und die Einfuhrverzollung nach Tarifnummer\n7218.9900 sowie die Rückerstattung des zu viel erhobenen Abgabebetrags\nbewilligt. Die Stahlsendung wurde neu mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis\nNr. (…) vom 24. Oktober 2003 zur Einfuhr verzollt, auf der Einfuhr ein\nMehrwertsteuerbetrag von Fr. 12’709.55 erhoben und die Differenz zum\nAbgabebetrag gemäss Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) gegen Gebühr\nerstattet. Mit Brief vom 12. November 2003 ersuchte die X. AG das Zollamt Z.\num Rückerstattung des erhobenen Mehrwertsteuerbetrags. Sie führte an, die Y.\nmache geltend, sie besitze den Status einer internationalen Institution und sei\nals solche von der Entrichtung von Steuern befreit.\nB. Das Zollamt Z. überwies das Gesuch an die Zollkreisdirektion Z., welche\nes ihrerseits zur Behandlung an die Zollkreisdirektion Genf übergab.\nDiese informierte die X. AG mit Schreiben vom 27. November 2003,\ndass eine Abgabebefreiung von Diplomatensendungen nur möglich sei,\nwenn die zollrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten würden\nund die Abgabebefreiung innerhalb der Transitfrist beantragt werde.\nEine nachträgliche Abgabebefreiung sei nicht möglich, auch wenn der\nDiplomatenstatus des Sendungsempfängers nicht in Zweifel stehe. Weiter\nwies die Zollkreisdirektion Genf die X. AG darauf hin, dass gegen die\nEinfuhrverzollung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober\n2003 innert einer Frist von 60 Tagen ab Ausstelldatum Beschwerde bei der\nZollkreisdirektion Z. eingereicht werden könne.\nMit Brief vom 3. Dezember 2003 richtete die X. AG ihr Gesuch um\nRückerstattung der Mehrwertsteuer an die Zollkreisdirektion Z., da ihm\nin Genf nicht stattgegeben wurde. Die Zollkreisdirektion Z. antwortete mit\nSchreiben vom 18. Dezember 2003, die Abgabebefreiung sei mittels visiertem\nFormular 14.60 anlässlich der Einfuhrverzollung zu beantragen. Art. 34 der\nVerordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen\nOrganisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen\nund der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0) sehe vor, dass die\nbei einer endgültigen Einfuhrverzollung bezahlten Abgaben nicht erstattet\nwerden, auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabebefreiung an\nsich zugelassen hätte. Somit fehle eine rechtliche Möglichkeit, das Gesuch\ngutzuheissen.\nC. Daraufhin stellte die X. AG mit Datum vom 22. Dezember 2003 bei der\nEidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein Gesuch um «Nachlass» der\nMehrwertsteuer und beantragte, die Angelegenheit sei unter dem Aspekt\neines Härtefalles zu prüfen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 erklärte\ndie OZD, dass ein Erlassgesuch nur aufgrund einer rechtskräftigen oder\nzumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt\nwerden könne. Das Erlassgesuch werde somit nicht als Beschwerde gegen\ndie nachträgliche tarifmässige Verzollung der Geleitschein-Sendung mit\nEinfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003 betrachtet\nund sofern die X. AG einen bei der OZD anfechtbaren Entscheid zum\nRückerstattungsgesuch wünsche, sei zuerst eine anfechtbare Verfügung zu\nverlangen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bestätigte die X. AG schriftlich,\ndass sie die Forderung gemäss Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) nicht\nbestreite, jedoch um Steuererlass ersuche. Im ganzen Abwicklungsprozess sei\nsie lediglich als Dienstleisterin (Ausstellerin des Geleitscheins) aufgetreten\nund habe nun - aufgrund der Steuerbefreiung der Y - die anlässlich der\n\n"}