Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdefrist ab Mitteilung der besagten Verfügung vom 12. Februar 2003 an die Beschwerdeführerin (Zustellung an ihrer Adresse in B. am 24. Februar 2003) lief; die Frist von 30 Tagen wurde mit dem Eingang der Beschwerde bei der OZD am 24. März 2003 somit eingehalten. Die OZD hat auf die Beschwerde - vorbehältlich anderer fehlender Eintretensvoraussetzungen - einzutreten und die an sie gerichtete Beschwerde vom 21. März 2003 in materieller Hinsicht zu behandeln. (...) [1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www.