Dem Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin steht im Übrigen kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen (oben E. 3b). Es ergibt sich, dass das Vorgehen der Zollbehörden insgesamt dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführerin die Zustellung der Verfügung vom 12. Februar 2003 bei der Versandzentrale nicht als rechtsgültige Eröffnung an sie (mit Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist) entgegengehalten werden darf. Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdefrist ab Mitteilung der besagten Verfügung vom 12. Februar 2003 an die Beschwerdeführerin (Zustellung an ihrer Adresse in B. am 24. Februar 2003) lief;