zum Zustelldomizil und dessen Bestellung auf unbefriedigende Weise vorgenommen worden ist (soeben E. 4b/aa). An dieser durch die Behörden begründeten Vertrauensgrundlage vermögen auch die nachträglichen Erläuterungen im Begleitschreiben der Zolldienstliche Versandzentrale (...) nichts zu ändern. Die Versandzentrale schrieb das Folgende: «... haben Sie uns als schweizerisches Zustelldomizil im Sinne von Art. 34 VStrR bezeichnet. (...) Wir haben die Sendung am 13. [14.] Februar 2003 erhalten. Für die Berechnung der vorgesehenen Frist ist dieses Datum massgebend.