Sie setzte sich dabei wiederum in Widerspruch zu der direkten Zustellung des Schreibens vom 7. Januar 2003 nach B. Die oben (E. 3b) aufgezählten Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung der SRK für die Annahme eines widersprüchlichen Behördenverhaltens im Sinne einer Verletzung des Vertrauenschutzes sind erfüllt; bezüglich Bedingungen 1, 2, 3, 5 und 6 erübrigen sich weitere Ausführungen. Desgleichen ist Bedingung 4 als gegeben zu betrachten; die Zustellung des Schreibens vom 7. Januar 2003 an das Domizil der Beschwerdeführerin bzw. von G. hat bei der Beschwerdeführerin schutzwürdiges Vertrauen begründet.