O., Ziff. 4). Andererseits hat sich die Zollkreisdirektion mit dieser direkten Zustellung an die ausländische Adresse der Beschwerdeführerin bzw. dessen Präsidenten widersprüchlich verhalten bezogen auf das - ihrer Ansicht nach - eben erst bestellte Zustelldomizil und das Schreiben vom 25. März bzw. 20. Juni 2002. Erst mit Erlass der fraglichen Nachbezugsverfügung vom 12. Februar 2003 hat sich die Zollkreisdirektion dann schliesslich des Zustelldomizils bei der Versandzentrale bedient. Sie setzte sich dabei wiederum in Widerspruch zu der direkten Zustellung des Schreibens vom 7. Januar 2003 nach B.