In diesem Schreiben wurde das rechtliche Gehör gewährt und Frist zur allfälligen Stellungnahme gesetzt (...). Einerseits war diese Zustellung direkt ins Ausland nach dem Gesagten rechtswidrig, handelte es sich doch nicht bloss um eine Mitteilung ohne rechtsgestaltende Wirkung, welche allenfalls ohne formelle Zustellung ins Ausland hätte gesendet werden dürfen (oben E. 2c/aa; Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, a.a.O., Ziff. 4).