Noch nach dem Schreiben der Zollkreisdirektion vom 25. März bzw. 20. Juni 2002 und der Rücksendung des besagten Fragebogens durch den Präsidenten der Beschwerdeführerin, also nach der von der Zollverwaltung geltend gemachten «Bestellung» des Zustelldomizils, hat diese ein Schreiben vom 7. Januar 2003 nicht an das Zustelldomizil, sondern direkt an die Adresse des Präsidenten der Beschwerdeführerin, G. in B. (Ausland), zugestellt. In diesem Schreiben wurde das rechtliche Gehör gewährt und Frist zur allfälligen Stellungnahme gesetzt (...).