Aus dem Vertrauensprinzip und dem Verbot des überspitzten Formalismus können sich nämlich unter Umständen Pflichten der Verwaltung ergeben, den Privaten aufzuklären, namentlich über durch diesen begangene oder auch erst drohende Verfahrensfehler (oben E. 3c). Bei der vorliegenden Sachlage wäre es insgesamt auch angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin über das Institut des Zustelldomizils vorgängig klarer (und mit Hinweis auf die zutreffenden Bestimmungen, soeben E. 4a) zu informieren und ihr überdies mitzuteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die Bestellung eines Zustelldomizils hinsichtlich Eröffnung der Verfügung und Lauf der