Die Ansicht der Zollbehörden, wonach aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage im Formular nicht beantwortet, das Formular im übrigen aber ausgefüllt und unterschrieben hat, geschlossen werden könne, sie habe damit die Zolldienstliche Versandzentrale als Zustelldomizil gewählt, ist als zumindest fragwürdig anzusehen. Eine klarere Information der Beschwerdeführerin zu den Konsequenzen, wenn in diesem Fragenbogen kein eigenes Domizil angegeben wird, wäre angebracht gewesen, entweder im Begleitschreiben zum Formular oder im Formular selbst (sinnvoll wäre gewesen, das Formular so zu gestalten, dass das vorgeschlagene Zustelldomizil