Im von G. ausgefüllten und auch unterschriebenen Formular (...) wurden die zur Wahl eines Zustelldomizils vorgesehenen Linien nicht ausgefüllt, die übrigen Fragen aber allesamt beantwortet. Ein eigenes Zustelldomizil hat die Beschwerdeführerin somit nicht gewählt. Die Ansicht der Zollbehörden, wonach aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage im Formular nicht beantwortet, das Formular im übrigen aber ausgefüllt und unterschrieben hat, geschlossen werden könne, sie habe damit die Zolldienstliche Versandzentrale als Zustelldomizil gewählt, ist als zumindest fragwürdig anzusehen.