Zustelldomizils (z. B. hinsichtlich Lauf der Rechtsmittelfrist), ebenso wenig wurde darauf hingewiesen, dass mangels Wahl eines eigenen Domizils die Versandzentrale als solches gelten werde. Dies ergab sich erst aus dem beigelegten Fragebogen, in welchem bei der Rubrik «Zustelldomizil in der Schweiz» unter den zum Ausfüllen vorgesehenen Zeilen in Klammer angemerkt war: «Wenn keine Angaben: Zolldienstliche Versandzentrale, Zürich». Im von G. ausgefüllten und auch unterschriebenen Formular (...) wurden die zur Wahl eines Zustelldomizils vorgesehenen Linien nicht ausgefüllt, die übrigen Fragen aber allesamt beantwortet.