b. Vorliegend ist das Vorgehen der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Bestellung des Zustelldomizils und der Eröffnung der Verfügung vom 12. Februar 2003 insgesamt einer näheren Prüfung zu unterziehen. aa. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass sie nie darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zustellung an die Versandzentrale eine Rechtsmittelfrist auslöse. Im Schreiben vom 25. März 2002 bzw. der E-Mail vom 20. Juni 2002 hat die Zollkreisdirektion tatsächlich bloss auf die Möglichkeit der Wahl eines Zustelldomizils aufmerksam gemacht und sich dabei unzutreffenderweise auf Art. 34 VStrR abgestützt. Es erfolgte keine nähere Information über die Rechtsfolgen im Falle der Wahl eines