8 (oben E. 2c/dd). Das Vorgehen der Zollverwaltung, die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung eines Zustelldomizils aufzufordern, war somit prinzipiell zulässig. Grundsätzlich gilt, dass bei rechtmässiger Bestellung eines Zustelldomizils die Eröffnung eines Entscheides durch Zustellung an dieses Domizil zu erfolgen hat (oben E. 2c/dd) und diese Eröffnung am Zustelldomizil wiederum den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöst (oben E. 2a, b). b. Vorliegend ist das Vorgehen der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Bestellung des Zustelldomizils und der Eröffnung der Verfügung vom 12. Februar 2003 insgesamt einer näheren Prüfung zu unterziehen.