Die Zollkreisdirektion war somit gezwungen, einen anderen, zulässigen Weg der Zustellung zu wählen, weswegen sie die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. März bzw. 20. Juni 2002 aufgefordert hat, ein Zustelldomizil zu benennen. Bei der Erläuterung dieses Vorgehens hat sie sich aber fälschlicherweise auf Art. 34 VStrR abgestützt (ebenso die Zolldienstliche Versandzentrale in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2003). Nachdem die Nachbezugsverfügung vom 12. Februar 2003 kein Strafverfahren betraf, war Art. 34 VStrR eindeutig nicht anwendbar (...). Die Bestellung des Zustelldomizils hatte folglich nach den Regeln des VwVG zu geschehen.