Somit sei für den Lauf der Beschwerdefrist die Zustellung an die Zolldienstliche Versandzentrale massgeblich gewesen und die am 24. März 2003 eingegangene Beschwerde an die OZD (vom 21. März 2003) verspätet erfolgt. a. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat, wäre die direkte Zustellung der Verfügung vom 12. Februar 2003 an ihre Adresse im ausländischen B. rechtswidrig gewesen (oben E. 2c/aa). Die Zollkreisdirektion war somit gezwungen, einen anderen, zulässigen Weg der Zustellung zu wählen, weswegen sie die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. März bzw. 20. Juni 2002 aufgefordert hat, ein Zustelldomizil zu benennen.