Im Schreiben der Versandzentrale vom 14. Februar 2003 sei die Beschwerdeführerin nochmals über die Bedeutung des Zustelldomizils belehrt und darauf hingewiesen worden, dass für die Beschwerdefrist der Zeitpunkt des Eintreffens der anzufechtenden Verfügung am Zustelldomizil massgebend sei. Somit sei für den Lauf der Beschwerdefrist die Zustellung an die Zolldienstliche Versandzentrale massgeblich gewesen und die am 24. März 2003 eingegangene Beschwerde an die OZD (vom 21. März 2003) verspätet erfolgt.