Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der Zollkreisdirektion vom 25. März 2002 auf die Bedeutung des Rechtsinstituts des Zustelldomizils hingewiesen worden und diese habe durch das Ausfüllen des dem Schreiben beiliegenden Fragebogens die Versandzentrale als Zustelldomizil gewählt. Im Schreiben der Versandzentrale vom 14. Februar 2003 sei die Beschwerdeführerin nochmals über die Bedeutung des Zustelldomizils belehrt und darauf hingewiesen worden, dass für die Beschwerdefrist der Zeitpunkt des Eintreffens der anzufechtenden Verfügung am Zustelldomizil massgebend sei.