Schliesslich verfügte die Zollkreisdirektion am 12. Februar 2003 den Steuernachbezug und stellte diese Verfügung am 14. Februar 2003 der Zolldienstlichen Versandzentrale zu, welche gleichentags zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin schritt (...). Die OZD stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin bei der Zolldienstlichen Versandzentrale in rechtsgenügender Weise ein Zustelldomizil bestellt worden sei.