Sollte dies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, biete sich die Möglichkeit, als solches die Zolldienstliche Versandzentrale in Zürich zu wählen. Dem Schreiben bzw. der E-Mail vom 20. Juni 2002 war der Fragebogen betreffend «illegale Einfuhr des Produktes M-Protein» angehängt, unter anderem mit der Rubrik «Zustelldomizil in der Schweiz». Dieser Fragebogen wurde von G. ausgefüllt und der OZD eingereicht (...). Schliesslich verfügte die Zollkreisdirektion am 12. Februar 2003 den Steuernachbezug und stellte diese Verfügung am 14. Februar 2003 der Zolldienstlichen Versandzentrale zu, welche gleichentags zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin schritt (...).