die beschuldigte Person, die nicht in der Schweiz wohne, innert 30 Tagen nach Empfang dieses Schreibens ein schweizerisches Zustelldomizil bezeichnen könne. Beim Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils nehme das Abwesenheitsverfahren Platz und der allfällige Strafbescheid werde im Schweizerischen Bundesblatt publiziert. Es empfehle sich deswegen, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Sollte dies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, biete sich die Möglichkeit, als solches die Zolldienstliche Versandzentrale in Zürich zu wählen.