7 die zu verhindern gewesen wären, wenn die Behörde den Privaten auf sie aufmerksam gemacht hätte, zu einem Nichteintretensentscheid führen (BGE 125 I 170 E. 3a, BGE 124 II 270 E. 4a). 4. Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 25. März 2002 bzw. der E-Mail vom 20. Juni 2002 (Zustellung per E-Mail an den Präsidenten der Beschwerdeführerin G., nachdem das erste Schreiben retourniert worden war; ...) mitgeteilt, dass gemäss Art. 34 VStrR die beschuldigte Person, die nicht in der Schweiz wohne, innert 30 Tagen nach Empfang dieses Schreibens ein schweizerisches Zustelldomizil bezeichnen könne.