Widersprüchliches Verhalten im Sinne des Vertrauensschutzes kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bejaht werden. Nach Rechtsprechung der SRK gelten in Bezug auf das widersprüchliche Verhalten der Verwaltung die Bedingungen, mutatis mutandis, welche für Zusicherungen und Auskünfte entwickelt wurden. Entsprechend müssten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Es muss ein klar widersprüchliches Verhalten bestehen. (2) Dieses muss grundsätzlich von derselben Behörde ausgehen und im Zusammenhang mit einer konkreten und auf eine bestimmte Person bezogene (individuelle) Angelegenheit stehen. (3) Die betreffende Amtsstelle muss grundsätzlich zuständig gewesen sein.