Der Vertrauensschutz bewirkt Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage, so werden Auskünfte und Zusagen damit trotz ihrer Unrichtigkeit verbindlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 697 ff.) b. Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Behörden, welchen untersagt ist, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Widersprüchliches Verhalten verstösst gegen das rechtsstaatliche Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV.