. Wurde ein Zustelldomizil oder eine Zustelladresse gewählt, erfolgt die Eröffnung eines Entscheides durch Zustellung an diese Zustelladresse. Mit der Bekanntgabe einer Zustelladresse bekundet der Betroffene sein Einverständnis, dass ihm die Korrespondenzen in der gegebenen Angelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden (Entscheid der SRK vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in VPB 64.45 E. 2c; vgl. auch Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 179). 3.a. Der nunmehr in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und früher aus Art.