Wesentlich ist, dass eine ausländische Person in einem solchen Verwaltungsverfahren nicht dazu verpflichtet werden kann, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen. Selbst wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zur Nennung eines Zustelldomizils besteht, ist es der Behörde jedoch nicht verwehrt, der ausländischen Partei zu empfehlen, ein solches Prozessdomizil in der Schweiz zu errichten (vgl. Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, veröffentlicht in VPB 66.128 Ziff. 2). Wurde ein Zustelldomizil oder eine Zustelladresse gewählt, erfolgt die Eröffnung eines Entscheides durch Zustellung an diese Zustelladresse.