a und b VwVG - für den Fall des unbekannten Aufenthalts oder des Aufenthalts im Ausland - die Zustellung an den «erreichbaren Vertreter» vorbehalten, womit immerhin die Möglichkeit des Zustelldomizils bei einem Vertreter unterstellt wird. Die Bestellung eines Zustelldomizils durch eine Partei ist zweifellos auch im dem VwVG unterstehenden Verfahren zulässig. Wesentlich ist, dass eine ausländische Person in einem solchen Verwaltungsverfahren nicht dazu verpflichtet werden kann, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen.