4 der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 122 I 99 E. 3a/aa, BGE 111 V 150 E. 4c; Entscheid der PRK vom 9. November 2000, veröffentlicht in VPB 65.43 E. 2c/dd). c.aa. Die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Die Eröffnung einer amtlichen Verfügung oder eines gerichtlichen Entscheids stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen, d. h. inländischen Behörden zusteht (BGE 124 V 50 E. 3a, BGE 105 Ia 311 E. 3b, BGE 103 III 4 E. 2).