Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung ist das Datum der Zustellung an den Adressaten (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juni 2002 i.S. T. AG [SRK 2002-043] E. 2c; siehe auch Entscheid der SRK vom 20. Februar 1996, veröffentlicht in VPB 61.66 E. 3). Entscheidend für den Beginn von Fristen, die durch die Zustellung einer Gerichtsurkunde ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt des Eintreffens im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 III 320 E. 4b). Irrelevant ist der Zeitpunkt, wo der Empfänger persönlich von der Verfügung Kenntnis nimmt (Entscheid der PRK vom 7. November 2001, a.a.O., E. 2a). Gemäss Art.