PRK 2001-012], E. 3). b. Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht. Seine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BGE 122 I 98 ff. E. 3). Ohne Eröffnung hat der Berührte keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung, kann er sich nicht zur Wehr setzen und keine Rechtsmittel nutzen. Die Eröffnung ist deshalb unabdingbar. Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung ist das Datum der Zustellung an den Adressaten (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juni 2002 i.S. T. AG [SRK 2002-043] E. 2c;