Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt hingegen nicht (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 3).