Gegen diesen Entscheid lässt die X. Ltd. (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2004 Beschwerde führen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Unter anderem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei darin nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Zustellung an die Versandzentrale eine Rechtsmittelfrist auslöse. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 habe die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Dieses Schreiben wurde, obwohl es auch eine Frist auslöste, auf dem Postweg, mittels eingeschriebenem Brief und Rückschein, zugestellt.