Die X. Ltd. habe das Formular ausgefüllt, diese Rubrik zum Zustelldomizil aber nicht abgeändert, womit sie das von den Zollbehörden vorgeschlagene Zustelldomizil akzeptiert habe. Die Nachbezugsverfügung vom 12. Februar 2003 sei der Versandzentrale am 14. Februar 2003 zugestellt worden. Diese habe die Verfügung gleichentags der X. Ltd. übermittelt und in ihrem Schreiben die X. Ltd. nochmals über den Lauf der Beschwerdefrist belehrt. Die Frist für die Beschwerde an die OZD von 30 Tagen sei mit der vom 21. März 2003 datierten und am 24. März 2003 bei der OZD eingelangten Beschwerde nicht eingehalten. D. Gegen diesen Entscheid lässt die X. Ltd.