Die Zollkreisdirektion habe die X. Ltd. mit Schreiben vom 25. März 2002 auf Art. 34 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und die Bedeutung des Rechtsinstituts des Zustelldomizils hingewiesen. Auf dem beigelegten Fragebogen sei vermerkt gewesen, dass automatisch die Zolldienstliche Versandzentrale (im Folgenden Versandzentrale) in Zürich als Zustelldomizil gelte, wenn auf diesem Formular nicht ein anderes Zustelldomizil bezeichnet werde. Die X. Ltd. habe das Formular ausgefüllt, diese Rubrik zum Zustelldomizil aber nicht abgeändert, womit sie das von den Zollbehörden vorgeschlagene Zustelldomizil akzeptiert habe.