Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Die X. Ltd. ist eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in B. (Ausland). Am 1. September 2000 leitete die Zollkreisdirektion Schaffhausen bei der Firma D. GmbH eine Untersuchung ein, wobei unter anderem 5,5 Gramm M-Protein beschlagnahmt wurden. Die Zollkreisdirektion kam zum Schluss, dass die X. Ltd. mit der D. einen Vertrag über die Lagerung des M-Proteins abgeschlossen habe und stellte fest, dass für die Einfuhr dieses Produkts kein Verzollungsnachweis erbracht werden konnte. Sie verfügte am 12. Februar 2003 der X. Ltd. gegenüber den Nachbezug der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr im Betrag von Fr. x.-.