- Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Zollverwaltung hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie trotz Bestellung eines schweizerischen Zustelldomizils weiterhin Korrespondenz direkt an die Beschwerdeführerin ins Ausland gesandt hat und erst die vorliegend in Frage stehende Verfügung am Zustelldomizil eröffnet hat. Die Beschwerdeführerin durfte deswegen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass erst ab Mitteilung der besagten Verfügung an sie im Ausland die Beschwerdefrist zu laufen begann (E. 3b, 4b.bb).