Die ausländische Person darf jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht dazu verpflichtet werden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen (E. 2c.dd, 4a). - Sowohl aus dem Vertrauensprinzip als auch aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann in gewissen Situationen eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat, oder die er im Begriff ist zu begehen (E. 3c, 4b.aa). - Verbot widersprüchlichen Verhaltens.