{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 9\nRechtsmittelfrist zeitigt; die rechtlichen Konsequenzen der Wahl eines\nZustelldomizils konnten der Beschwerdeführerin mangels expliziter\ngesetzlicher Grundlage nämlich nicht ohne weiteres bekannt sein.\nbb. Zu diesem problematischen Vorgehen der Zollkreisdirektion kommt ihr\ndarauf folgendes uneinheitliches Verhalten bezüglich der Zustellung von\nKorrespondenzen an die Beschwerdeführerin hinzu.\nNoch nach dem Schreiben der Zollkreisdirektion vom 25. März bzw. 20. Juni\n2002 und der Rücksendung des besagten Fragebogens durch den Präsidenten\nder Beschwerdeführerin, also nach der von der Zollverwaltung geltend\ngemachten «Bestellung» des Zustelldomizils, hat diese ein Schreiben vom\n7. Januar 2003 nicht an das Zustelldomizil, sondern direkt an die Adresse\ndes Präsidenten der Beschwerdeführerin, G. in B. (Ausland), zugestellt. In\ndiesem Schreiben wurde das rechtliche Gehör gewährt und Frist zur allfälligen\nStellungnahme gesetzt (...). Einerseits war diese Zustellung direkt ins Ausland\nnach dem Gesagten rechtswidrig, handelte es sich doch nicht bloss um\neine Mitteilung ohne rechtsgestaltende Wirkung, welche allenfalls ohne\nformelle Zustellung ins Ausland hätte gesendet werden dürfen (oben E. 2c/aa;\nGutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, a.a.O., Ziff. 4).\nAndererseits hat sich die Zollkreisdirektion mit dieser direkten Zustellung an\ndie ausländische Adresse der Beschwerdeführerin bzw. dessen Präsidenten\nwidersprüchlich verhalten bezogen auf das - ihrer Ansicht nach - eben erst\nbestellte Zustelldomizil und das Schreiben vom 25. März bzw. 20. Juni 2002.\nErst mit Erlass der fraglichen Nachbezugsverfügung vom 12. Februar 2003\nhat sich die Zollkreisdirektion dann schliesslich des Zustelldomizils bei der\nVersandzentrale bedient. Sie setzte sich dabei wiederum in Widerspruch zu\nder direkten Zustellung des Schreibens vom 7. Januar 2003 nach B.\nDie oben (E. 3b) aufgezählten Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung\nder SRK für die Annahme eines widersprüchlichen Behördenverhaltens\nim Sinne einer Verletzung des Vertrauenschutzes sind erfüllt; bezüglich\nBedingungen 1, 2, 3, 5 und 6 erübrigen sich weitere Ausführungen.\nDesgleichen ist Bedingung 4 als gegeben zu betrachten; die Zustellung des\nSchreibens vom 7. Januar 2003 an das Domizil der Beschwerdeführerin\nbzw. von G. hat bei der Beschwerdeführerin schutzwürdiges Vertrauen\nbegründet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund dieses\nSchreibens vom 7. Januar 2003 darauf vertraut, dass sämtliche Korrespondenz,\nauch Entscheide, auf dieselbe Art und Weise zugestellt würde und dass für\ndie Fristauslösung sämtlicher der Beschwerdeführerin auferlegten Fristen\ndieselbe Regelung, nämlich Fristenlauf ab Empfang der Schreiben durch die\nBeschwerdeführerin gelte, ist durchaus nachvollziehbar, dies namentlich im\nGesamtzusammenhang mit der Tatsache, dass schon vorgängig die Aufklärung\nzum Zustelldomizil und dessen Bestellung auf unbefriedigende Weise\nvorgenommen worden ist (soeben E. 4b/aa). An dieser durch die Behörden\nbegründeten Vertrauensgrundlage vermögen auch die nachträglichen\nErläuterungen im Begleitschreiben der Zolldienstliche Versandzentrale (...)\nnichts zu ändern. Die Versandzentrale schrieb das Folgende: «... haben Sie uns\nals schweizerisches Zustelldomizil im Sinne von Art. 34 VStrR bezeichnet.\n(...) Wir haben die Sendung am 13. [14.] Februar 2003 erhalten. Für die\nBerechnung der vorgesehenen Frist ist dieses Datum massgebend. (...)» Diese\nInformation kann nicht als genügende Aufklärung der Beschwerdeführerin\nangesehen werden, welche das vorhergehende irreführende Vorgehen\n\n10\nder Zollkreisdirektion wettzumachen vermöchte. Zudem ist es bedenklich,\ndass diese Belehrung über den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht durch die\nverfügende Zollbehörde, sondern durch die Versandzentrale vorgenommen\nwurde.\nZusammenfassend ist das Vorgehen der Zollbehörden als widersprüchlich\nanzusehen und die Beschwerdeführerin wurde dadurch betreffend Ort\nder Eröffnung und Lauf der Beschwerdefrist irregeführt und mithin\nbenachteiligt (vgl. ähnliche Prüfung der konkreten Umstände im Hinblick\nauf den Vertrauensschutz bei mangelhafter Eröffnung einer Verfügung bzw.\nRechtsmittelbelehrung: E. 2b und zitierte Entscheide). Dem Vertrauensschutz\nder Beschwerdeführerin steht im Übrigen kein überwiegendes öffentliches\nInteresse entgegen (oben E. 3b). Es ergibt sich, dass das Vorgehen der\nZollbehörden insgesamt dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführerin die\nZustellung der Verfügung vom 12. Februar 2003 bei der Versandzentrale nicht\nals rechtsgültige Eröffnung an sie (mit Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist)\nentgegengehalten werden darf. Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu\nund Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdefrist ab Mitteilung der\nbesagten Verfügung vom 12. Februar 2003 an die Beschwerdeführerin\n(Zustellung an ihrer Adresse in B. am 24. Februar 2003) lief; die Frist von 30\nTagen wurde mit dem Eingang der Beschwerde bei der OZD am 24. März 2003\nsomit eingehalten. Die OZD hat auf die Beschwerde - vorbehältlich anderer\nfehlender Eintretensvoraussetzungen - einzutreten und die an sie gerichtete\nBeschwerde vom 21. März 2003 in materieller Hinsicht zu behandeln.\n(...)\n[1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www.\nofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.\nPar.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.121 - Auszug aus dem Entscheid ZRK 2004-043 der Eidgenössischen\nZollrekurskommission vom 23. Mai 2005 in Sachen X. Ltd\n\n"}