{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 8\n(oben E. 2c/dd). Das Vorgehen der Zollverwaltung, die Beschwerdeführerin zur\nBezeichnung eines Zustelldomizils aufzufordern, war somit prinzipiell zulässig.\nGrundsätzlich gilt, dass bei rechtmässiger Bestellung eines Zustelldomizils die\nEröffnung eines Entscheides durch Zustellung an dieses Domizil zu erfolgen\nhat (oben E. 2c/dd) und diese Eröffnung am Zustelldomizil wiederum den Lauf\nder Rechtsmittelfrist auslöst (oben E. 2a, b).\nb. Vorliegend ist das Vorgehen der Zollbehörden im Zusammenhang mit\nder Bestellung des Zustelldomizils und der Eröffnung der Verfügung vom 12.\nFebruar 2003 insgesamt einer näheren Prüfung zu unterziehen.\naa. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass sie nie darauf\nhingewiesen worden sei, dass eine Zustellung an die Versandzentrale\neine Rechtsmittelfrist auslöse. Im Schreiben vom 25. März 2002 bzw. der\nE-Mail vom 20. Juni 2002 hat die Zollkreisdirektion tatsächlich bloss auf\ndie Möglichkeit der Wahl eines Zustelldomizils aufmerksam gemacht und\nsich dabei unzutreffenderweise auf Art. 34 VStrR abgestützt. Es erfolgte\nkeine nähere Information über die Rechtsfolgen im Falle der Wahl eines\nZustelldomizils (z. B. hinsichtlich Lauf der Rechtsmittelfrist), ebenso wenig\nwurde darauf hingewiesen, dass mangels Wahl eines eigenen Domizils die\nVersandzentrale als solches gelten werde. Dies ergab sich erst aus dem\nbeigelegten Fragebogen, in welchem bei der Rubrik «Zustelldomizil in\nder Schweiz» unter den zum Ausfüllen vorgesehenen Zeilen in Klammer\nangemerkt war: «Wenn keine Angaben: Zolldienstliche Versandzentrale,\nZürich». Im von G. ausgefüllten und auch unterschriebenen Formular (...)\nwurden die zur Wahl eines Zustelldomizils vorgesehenen Linien nicht\nausgefüllt, die übrigen Fragen aber allesamt beantwortet. Ein eigenes\nZustelldomizil hat die Beschwerdeführerin somit nicht gewählt. Die Ansicht\nder Zollbehörden, wonach aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin\ndie entsprechende Frage im Formular nicht beantwortet, das Formular\nim übrigen aber ausgefüllt und unterschrieben hat, geschlossen werden\nkönne, sie habe damit die Zolldienstliche Versandzentrale als Zustelldomizil\ngewählt, ist als zumindest fragwürdig anzusehen. Eine klarere Information\nder Beschwerdeführerin zu den Konsequenzen, wenn in diesem Fragenbogen\nkein eigenes Domizil angegeben wird, wäre angebracht gewesen, entweder\nim Begleitschreiben zum Formular oder im Formular selbst (sinnvoll wäre\ngewesen, das Formular so zu gestalten, dass das vorgeschlagene Zustelldomizil\nexplizit, z. B. über Ankreuzen, gewählt werden muss, vgl. auch oben E. 2c/dd).\nAus dem Vertrauensprinzip und dem Verbot des überspitzten Formalismus\nkönnen sich nämlich unter Umständen Pflichten der Verwaltung ergeben,\nden Privaten aufzuklären, namentlich über durch diesen begangene oder\nauch erst drohende Verfahrensfehler (oben E. 3c). Bei der vorliegenden\nSachlage wäre es insgesamt auch angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin\nüber das Institut des Zustelldomizils vorgängig klarer (und mit Hinweis\nauf die zutreffenden Bestimmungen, soeben E. 4a) zu informieren und ihr\nüberdies mitzuteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die Bestellung\neines Zustelldomizils hinsichtlich Eröffnung der Verfügung und Lauf der\n\n"}