{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 7\ndie zu verhindern gewesen wären, wenn die Behörde den Privaten auf sie\naufmerksam gemacht hätte, zu einem Nichteintretensentscheid führen (BGE\n125 I 170 E. 3a, BGE 124 II 270 E. 4a).\n4. Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion der Beschwerdeführerin\nmit dem Schreiben vom 25. März 2002 bzw. der E-Mail vom 20. Juni 2002\n(Zustellung per E-Mail an den Präsidenten der Beschwerdeführerin G.,\nnachdem das erste Schreiben retourniert worden war; ...) mitgeteilt, dass\ngemäss Art. 34 VStrR die beschuldigte Person, die nicht in der Schweiz\nwohne, innert 30 Tagen nach Empfang dieses Schreibens ein schweizerisches\nZustelldomizil bezeichnen könne. Beim Fehlen eines schweizerischen\nZustelldomizils nehme das Abwesenheitsverfahren Platz und der allfällige\nStrafbescheid werde im Schweizerischen Bundesblatt publiziert. Es empfehle\nsich deswegen, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Sollte\ndies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, biete sich die Möglichkeit,\nals solches die Zolldienstliche Versandzentrale in Zürich zu wählen. Dem\nSchreiben bzw. der E-Mail vom 20. Juni 2002 war der Fragebogen betreffend\n«illegale Einfuhr des Produktes M-Protein» angehängt, unter anderem mit\nder Rubrik «Zustelldomizil in der Schweiz». Dieser Fragebogen wurde\nvon G. ausgefüllt und der OZD eingereicht (...). Schliesslich verfügte die\nZollkreisdirektion am 12. Februar 2003 den Steuernachbezug und stellte\ndiese Verfügung am 14. Februar 2003 der Zolldienstlichen Versandzentrale zu,\nwelche gleichentags zur Übermittlung an die Beschwerdeführerin schritt (...).\nDie OZD stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin\nbei der Zolldienstlichen Versandzentrale in rechtsgenügender Weise\nein Zustelldomizil bestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit\nSchreiben der Zollkreisdirektion vom 25. März 2002 auf die Bedeutung\ndes Rechtsinstituts des Zustelldomizils hingewiesen worden und diese\nhabe durch das Ausfüllen des dem Schreiben beiliegenden Fragebogens die\nVersandzentrale als Zustelldomizil gewählt. Im Schreiben der Versandzentrale\nvom 14. Februar 2003 sei die Beschwerdeführerin nochmals über die\nBedeutung des Zustelldomizils belehrt und darauf hingewiesen worden, dass\nfür die Beschwerdefrist der Zeitpunkt des Eintreffens der anzufechtenden\nVerfügung am Zustelldomizil massgebend sei. Somit sei für den Lauf der\nBeschwerdefrist die Zustellung an die Zolldienstliche Versandzentrale\nmassgeblich gewesen und die am 24. März 2003 eingegangene Beschwerde an\ndie OZD (vom 21. März 2003) verspätet erfolgt.\na. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat, wäre die\ndirekte Zustellung der Verfügung vom 12. Februar 2003 an ihre Adresse im\nausländischen B. rechtswidrig gewesen (oben E. 2c/aa). Die Zollkreisdirektion\nwar somit gezwungen, einen anderen, zulässigen Weg der Zustellung zu\nwählen, weswegen sie die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. März\nbzw. 20. Juni 2002 aufgefordert hat, ein Zustelldomizil zu benennen. Bei der\nErläuterung dieses Vorgehens hat sie sich aber fälschlicherweise auf Art.\n34 VStrR abgestützt (ebenso die Zolldienstliche Versandzentrale in ihrem\nSchreiben vom 14. Februar 2003). Nachdem die Nachbezugsverfügung vom\n12. Februar 2003 kein Strafverfahren betraf, war Art. 34 VStrR eindeutig\nnicht anwendbar (...). Die Bestellung des Zustelldomizils hatte folglich nach\nden Regeln des VwVG zu geschehen. Die Möglichkeit der Eröffnung über ein\nZustellungsdomizil ist, obwohl im VwVG nicht explizit erwähnt, ein zulässiges\nMittel, um die Zustellung an ausländische Beschwerdeführer sicherzustellen\n\n"}