{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 6\nVertrauensschutzprinzips als Grundrecht (Art. 9 BV) dar (Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 623, 708 mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen\ndes Vertrauensschutzes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 2002 S. 282 f.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz\nim öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 16 f.). Widersprüchliches Verhalten\nim Sinne des Vertrauensschutzes kann nur bei Vorliegen bestimmter\nVoraussetzungen bejaht werden. Nach Rechtsprechung der SRK gelten in\nBezug auf das widersprüchliche Verhalten der Verwaltung die Bedingungen,\nmutatis mutandis, welche für Zusicherungen und Auskünfte entwickelt\nwurden. Entsprechend müssten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:\n(1) Es muss ein klar widersprüchliches Verhalten bestehen. (2) Dieses muss\ngrundsätzlich von derselben Behörde ausgehen und im Zusammenhang mit\neiner konkreten und auf eine bestimmte Person bezogene (individuelle)\nAngelegenheit stehen. (3) Die betreffende Amtsstelle muss grundsätzlich\nzuständig gewesen sein. (4) Das widersprüchliche Verhalten muss geeignet\ngewesen sein, beim Privaten Vertrauen zu begründen und der Bürger konnte\nund musste den widersprüchlichen Charakter des Verhaltens nicht auf Anhieb\nerkennen. (5) Das Verhalten der Behörde hat den Betroffenen seinerseits\nzu einer bestimmten Haltung, einem Verhalten oder einer Unterlassung\nveranlasst, die ihm zum Nachteil gereichte. (6) Die Rechtslage darf sich seit\ndem widersprüchlichen Verhalten nicht verändert haben. Zudem dürfe dem\nprivaten Interesse am Vertrauensschutz kein überwiegendes öffentliches\nInteresse gegenüberstehen (Entscheid der SRK vom 26. September 1995,\nveröffentlicht in VPB 60.81 E. 3a/bb).\nc. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus\nist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn für\nein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die\nStrenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften\nmit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte\nAnforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise\nversperrt (BGE 127 I 34 E. 2a/bb; BGE 115 Ia 17 E. 3b; BGE 114 Ia 40 E. 3 je\nmit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1661). Nicht jede prozessuale\nFormstrenge steht mit diesem Grundsatz im Widerspruch, sondern nur jene,\ndie durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum\nblossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die\nordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des\nmateriellen Rechts zu gewährleisten (s. etwa BGE 118 V 311 E. 4; BGE 114 Ia\n34 E. 3). Soweit das Verbot des überspitzten Formalismus das Verhalten der\nBehörde gegenüber dem Privaten betrifft, verfolgt es dasselbe Ziel wie das\nVertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 BV. Die Rechtsprechung hat sowohl aus\ndem Vertrauensprinzip als auch aus dem Verbot des überspitzten Formalismus\ndie Verpflichtung der Behörde abgeleitet, in gewissen Situationen den Privaten\nvon Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat,\noder die er im Begriff ist zu begehen. Dies unter der Voraussetzung, dass der\nFehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann. So soll\ndie Verwaltungsbehörde nach Möglichkeit vermeiden, dass formelle Fehler,\n\n"}