{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-121--_2005-05-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006791.pdf?ID=150006791", "Checksum": "fb744645684c828235b7a2b4588827a0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.121 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.05.2005 JAAC 69.121 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:06", "Checksum": "b83a79319c2c93cf002ff3d533d226ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.05.2005 JAAC 69.121 \r\n\n 5\nVerfahren Parteirechte ausüben will, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil\nzu verzeigen habe. Wird dieser Einladung innert 30 Tagen nicht entsprochen,\nso ist das Verfahren in gleicher Weise durchzuführen wie gegen einen\nBeschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt.\ndd. Das VwVG sieht das Institut des Zustelldomizils nicht explizit vor. Nur\nim Zusammenhang mit der amtlichen Publikation wird in Art. 36 Bst. a und\nb VwVG - für den Fall des unbekannten Aufenthalts oder des Aufenthalts im\nAusland - die Zustellung an den «erreichbaren Vertreter» vorbehalten, womit\nimmerhin die Möglichkeit des Zustelldomizils bei einem Vertreter unterstellt\nwird. Die Bestellung eines Zustelldomizils durch eine Partei ist zweifellos\nauch im dem VwVG unterstehenden Verfahren zulässig. Wesentlich ist, dass\neine ausländische Person in einem solchen Verwaltungsverfahren nicht dazu\nverpflichtet werden kann, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen.\nSelbst wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zur Nennung\neines Zustelldomizils besteht, ist es der Behörde jedoch nicht verwehrt, der\nausländischen Partei zu empfehlen, ein solches Prozessdomizil in der Schweiz\nzu errichten (vgl. Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000,\nveröffentlicht in VPB 66.128 Ziff. 2).\nWurde ein Zustelldomizil oder eine Zustelladresse gewählt, erfolgt die\nEröffnung eines Entscheides durch Zustellung an diese Zustelladresse.\nMit der Bekanntgabe einer Zustelladresse bekundet der Betroffene\nsein Einverständnis, dass ihm die Korrespondenzen in der gegebenen\nAngelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden (Entscheid\nder SRK vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in VPB 64.45 E. 2c; vgl. auch Jürg\nStadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 179).\n3.a. Der nunmehr in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und früher\naus Art. 4 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindlichen (alten)\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (aBV)[1] abgeleitete Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der\nBürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche\nZusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 129 I 170 E. 4.1; BGE 126\nII 387 E. 3a, mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen -\nneben der Vertrauensgrundlage - verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein,\ndamit behördliches Verhalten den Schutz des Grundsatzes von Treu und\nGlauben geniesst (vgl. BGE 122 II 123 E. 3b/cc; BGE 121 II 479 E. 2c; BGE 118\nIa 254 E. 4b; BGE 117 Ia 287 E. 2b; BGE 114 Ia 213 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 669 ff.). Der\nVertrauensschutz bewirkt Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage,\nso werden Auskünfte und Zusagen damit trotz ihrer Unrichtigkeit verbindlich\n(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 697 ff.)\nb. Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere das\nVerbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Behörden, welchen\nuntersagt ist, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen\nbegründet hat, in Widerspruch zu setzen. Widersprüchliches Verhalten\nverstösst gegen das rechtsstaatliche Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art.\n5 Abs. 3 BV. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden\nvertraut haben, stellt widersprüchliches Verhalten zudem eine Verletzung des\n\n"}